(1) Die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.6 sind, soweit anwendbar, einzuhalten.

(2) Die Gegenstnde mssen den Vorschriften des Landes entsprechen, in dem sie befllt wurden.

(3) Die Gerte und Nachfllpatronen mssen in Auenverpackungen nach Abschnitt 6.1.4 verpackt sein, die nach Kapitel 6.1 fr Verpackungsgruppe II geprft und zugelassen sind.